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Unsere Satzung (Version 1.3) vom 3.02.2023 (es gilt die im Vereinsregister eingetragene Satzung)

Inhaltsverzeichnis

I. Verein

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Bienenfreunde Karlsruhe“ und hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(2)    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Allgemeinheit zu dienen und verfolgt als Zweck die Förderung der Volksbildung, der Wissenschaft und Forschung und der Bekämpfung und Vorbeugung von und Aufklärung über Tierkrankheiten und –seuchen zu bzw. von bestäubenden Insekten, insbesondere der Honigbiene, als auch der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Erhalt einer artenreichen, intakten und lebenswerten Natur und Umwelt.
(2)    Die Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:
a.    Die Vorbereitung, Durchführung, Mitwirkung oder Förderung von Lehr-, Fortbildungs-, Diskussions- und Vortragsveranstaltungen, insbesondere
i.    zur Haltung und Bedeutung von bestäubenden Insekten;
ii.    zur qualitätsgerechten Gewinnung von Produkten sowie deren Weiterverarbeitung und Vermarktung von bestäubenden Insekten;
iii.    zur Bestäubungsleistungen von Insekten und deren Bedeutung für die Natur, Umwelt und Volkswirtschaft;
iv.    über Tierseuchen- und Tierkrankheiten von bestäubenden Insekten;
v.    zur Bedeutung und der Verbesserung des Trachtangebots für eine artenreiche Natur und Umwelt.
b.    Die Vorbereitung, Durchführung, Mitwirkung oder Förderung von weiteren Veranstaltungen und Aktivitäten, insbesondere zum Erhalt eines artenreichen Ökosystems und zur Verbesserung des Trachtangebots.
c.    Dem Bereitstellen von Bildungs-, Aufklärungs- und Informationsmaterialien aller Art, insbesondere zur Haltung von bestäubenden Insekten, deren Bedeutung für eine artenreiche Umwelt und Natur, den von ihnen gewinnbaren Produkte und Leistungen etc.
d.    Der Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen (z. B. Behörden), weiteren Vereinigungen oder anderen Entitäten (z. B. Universitäten, Forschungseinrichtungen, Stiftungen, Unternehmen).
e.    Der Interessensvertretung und der Beratung sowie der Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen zur Haltung von bestäubenden Insekten, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Bekämpfung und Prävention von Tierkrankheiten und –seuchen von bestäubenden Insekten.
f.    Der Vereinigung aller Freunde und Förderer bestäubender Insekten und deren Austausch untereinander.
g.    Den Abschluss bzw. der Vermittlung von Vereins-Sammelabonnements zum (vergünstigten) Bezug von Fachzeitschriften zur Fortbildung und Information seiner Mitglieder, wobei die Kosten das jeweilige Mitglied trägt.
h.    Den Betrieb von Räumlichkeit zur Honigernte und Verarbeitung („Schleuderraum“) u. a. zu Lehrzwecken und von Lehrbienenständen sowie der Bereitstellung von Imkereigerätschaften (Honig-Schleudern, geeichte Waagen, etc.) für seine Mitglieder.
i.    Die Abgabe von geförderten Tierarzneimitteln an seine Mitglieder bzw. der Koordinierung.
Diese Auflistung erfolgt frei von jeder Rangfolge. Der Verein kann jederzeit Schwerpunkte setzten.
Unter allen bestäubenden Insekten, liegt das besondere Augenmerkt dabei auf der Honigbiene.
Zur Verwirklichung der genannten Ziele kann der Verein Grundbesitz erwerben oder pachten, Imkereien aufbauen und unter anderem zu Versuchs- und Lehrzwecken einrichten.

§ 3 Neutralität, Gemein- und Selbstlosigkeit

(1)    Der Verein ist unabhängig, frei von konfessionellen Gesichtspunkten und parteipolitisch neutral.
(2)    Die Satzung und die in ihrem Rahmen gefasste Ordnungen und Beschlüsse gelten in ihrer sprachlichen Fassung für alle Geschlechter gleichermaßen.
(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsjugend

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bilden Mitglieder des Vereins die Vereinsjugend. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die weiteren Einzelheiten können in einer Jugendordnung (§ 6) festgelegt werden.

§ 6 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe insbesondere folgende Ordnungen geben:
a)    Jugendordnung (§ 5 (3))
b)    Nutzungsordnung (§ 12)
c)    Ehrenordnung (§ 8 0)
d)    Beitrags- und Gebührenordnung (§ 14)
e)    Disziplinar- und Verfahrensordnung (§ 15)
f)    Datenschutzordnung (§ 17)
g)    Geschäftsordnung (§ 20 (2))
h)    Versammlungsordnung (§ 34)
i)    Prüfungsordnung (§ 35 (1))
j)    Auslagen- und Vergütungsordnung (§ 38 (4))
k)    Assoziierungsordnung (§ 40)
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Vereinsjugend schlägt die Jugendordnung vor. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand Ordnungen erlassen und ändern kann.

§ 7 Haftungsfreistellung

(1)    Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung der Vereinsanlagen und Vereinseinrichtungen oder im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist. Dies gilt nicht, sofern einem Organmitglied oder einer sonstigen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
(2)    Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(3)    Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen, die Mitglieder nur in Höhe der in dieser Satzung bestimmten Beiträge. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist insoweit beschränkt. Bei Rechtsgeschäften, welche der Vorstand tätigt, ist auf diese Haftungsbeschränkung hinzuweisen.

II. Mitgliedschaft

§ 8 Mitgliedsarten und Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen und von ausgewählten Pflichten der Satzung, insbesondere der Beitragspflicht (§ 13 (1)), befreien. Ein Widerruf von Ehrungen und den damit verbundenen Privilegien ist durch die Mitgliederversammlung möglich. Weitere Einzelheiten können durch eine Ehrenordnung (§ 6) festgelegt werden.
(3) Mitglieder des Vereins sind direkte Mitglieder des Landesverbandes, sofern die in der Satzung des Landesverbandes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 9 Aufnahme

(1)    Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt über den der Vorstand abschließend entscheidet. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(2)    Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, der Umlagen und Gebühren des minderjährigen Mitgliedes. Ferner hat der gesetzliche Vertreter sein Einverständnis zu allen Handlungen zu erklären, die im Rahmen der Mitgliedschaft anfallen, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts durch das minderjährige Mitglied.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet
a.    durch den Tod des Mitgliedes
b.    durch Verlust der Rechtsfähigkeit
c.    durch den Austritt des Mitgliedes,
d.    durch den Ausschluss des Mitgliedes,
e.    durch Streichung der Mitgliedschaft oder
f.    durch (sonstiges) Erlöschen der Mitgliedschaft.
(2)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Mitgliedbeitrages, von Umlagen oder Gebühren ist ausgeschlossen; es besteht kein Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Erbrachte Sach- und Geldleistungen gehen an den Verein über. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben davon unberührt.
(3)    Ein ausgeschiedenes Mitglied hat auch nach seinem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Nach dem Ausscheiden aus dem Verein muss das Mitglied die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, Unterlagen und Daten unverzüglich an den Verein herausgeben.

§ 11 Austritt, Ausschluss, Streichung und sonstiges Erlöschen

(1)    Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Wochen durch Erklärung in Textform zum 30. Juni und zum 31. Dezember gekündigt werden.
(2)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das betroffene Mitglied trotz einer schriftlichen Mahnung nach einer angemessenen Frist seiner finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder unbekannt verzogen ist.
(3)    Jede Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereins.
(4)    Ein Mitglied kann durch den Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden; Mitglieder des Vorstandes oder Kassenprüfende können jedoch nur von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt oder verletzt hat oder es seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(5)    Weitere Einzelheiten können durch eine Disziplinar- und Verfahrensordnung (§ 6) festgelegt werden.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 12 Rechte der ordentlichen Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied ist berechtigt an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Leistungen unter Beachtung der hierzu erlassenen Bestimmungen und im Rahmen der Verfügbarkeit in Anspruch zu nehmen. Weitere Einzelheiten können durch eine Nutzungsordnung (§ 6) und Versammlungsordnung (§ 34) festgelegt werden.
(2)    Jedes Mitglied kann Einsicht in die Versammlungsprotokolle der Mitgliederversammlung verlangen.

§ 13 Pflichten der Mitglieder

(1)    Ein ordentliches Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags, von Umlagen, Gebühren (z. B. Aufnahmegebühr) und sonstigen Forderungen (z.B. Bezugspreis für Zeitschriftenabonnement) verpflichtet. Ein Fördermitglied ist zur Zahlung des Förderbeitrages und von Gebühren verpflichtet.
(2)    Die Satzung des Vereins sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse und Ordnungen sind für alle Mitglieder bindend.
(3)    Alle Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten des Vereins verpflichtet.
(4)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seinen Zweck zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(5)    Alle Mitglieder sollen im Rahmen ihre Möglichkeiten durch Mitwirkungen, Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern.
(6)    Alle Mitglieder sind verpflichtet Änderungen, Auslassungen und Fehler in den vom Verein erhobenen Daten diesem unverzüglich mitzuteilen.
(7)    Alle Mitglieder haben auf Verlangen des Verein Auskunft über die Anzahl der von ihm bzw. ihr gehaltenen Bienenvölker sowie der zur Bienenhaltung erforderliche Registernummern zu geben.
(8)    Alle Mitglieder haben auf Verlangen des Vereins Auskunft über seine weiteren Mitgliedschaften in weiteren Vereinigungen, die denselben Verbänden angehören wie der Verein, zu erteilen. Diese Auskunft umfasst auch die dort geleisteten Beiträge. Der Verein kann hierzu Belege verlangen.
(9)    Ein Mitglied, das Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreut, erzieht, ausbildet oder in vergleichsbarer Weise Kontakt hat, ist verpflichtet, dem Verein auf dessen Verlangen ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

§ 14 Mitgliedsbeitrag, Gebühren und Umlagen

(1)    Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Förderbeitrag, der mindestens dem jährlichen Mitgliedsbeitrag entspricht.
(2)    Der Verein kann für seine Leistungen Gebühren (einschließlich Mahn- und Verwaltungsgebühren) und von neu eintretenden ordentlichen Mitgliedern oder Fördermitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben.
(3)    Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann der Verein eine Umlage beschließen. Die Höhe der Umlagen dürfen im Einzelnen und in Summe pro Geschäftsjahr das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
(4)    Der Vorstand kann in Einzelfällen beschließen, die Aufnahmegebühr und / oder den Mitgliedsbeitrag eines Mitgliedes für ein laufendes Geschäftsjahr ganz oder anteilig zu erlassen oder zu stunden.
(5)    Über die Erhebung und die Höhe der Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlungen, wobei sie eine zeitliche Staffelung und Unterscheidung nach Leistungsfähigkeit vorsehen kann. Eine rückwirkende Beitrags- und Gebührenänderung ist möglich, jedoch nur zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres, in welchem die Änderung beschlossen wurde.
(6)    Alle Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens zu erfüllen und dem Verein ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen. Ein Mitglied, das nicht an dem SEPA-Verfahren teilnimmt, hat einen Aufschlag zu seinem Mitgliedsbeitrag zu leisten, welcher durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(7)    Die weiteren Einzelheiten können in einer Beitrags- und Gebührenordnung (§ 6) festgelegt werden.

§ 15 Vereinsstrafen

Verstöße gegen die Satzung, die bestehenden Vereinsordnungen oder der in ihrem Rahmen gefasste Beschlüsse können durch den Vorstand abschließend geahndet werden, sofern dies nicht einem anderen Organ vorbehalten ist. Über Strafen für Mitglieder des Vorstandes oder Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung. Mögliche Strafen sind insbesondere:
a)    Verwarnungen oder Rüge
b)    Geldstrafe
c)    Ausschluss von der Nutzung von Vereinseinrichtungen für eine bestimmte Zeit
d)    Entzug einer oder mehrere Ehrungen, welche durch den Verein verliehen wurde bzw. wurden
e)    Ausschluss aus dem Verein
Weitere Einzelheiten können durch eine Disziplinar- und Verfahrensordnung (§ 6) festgelegt werden.

§ 16 Kommunikation

1)    Die vereinsinterne schriftliche Kommunikation erfolgt elektronisch in Textform (z. B. per E-Mail).
(2)    Zu diesem Zweck muss jedes Mitglied dem Verein eine elektronische Adresse und Änderungen dieser elektronischen Adresse unverzüglich mitteilen sowie geeignete Maßnahmen ergreifen, dass es Nachrichten des Vereins empfangen kann. Der Verein kann elektronische Adressen zurückweisen, wenn diese für die Kommunikation ungeeignet sind. Der Verein kann verlangen, dass ein vom Verein bereitgestelltes elektronisches Postfach genutzt wird.
(3)    Schreiben, insbesondere die Einladung zur Mitgliederversammlung, Mahnungen des Vereins und die Verteilung des Protokolls der Mitgliederversammlung, gelten als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte elektronische Adresse geschickt wurden. Für einen etwaigen Fristlauf ist der Tag der Absendung maßgeblich.
(4)    Informationspflichten der Mitgliederversammlung (§ 20 (2) oder (3), § 25) können durch elektronische Rundschreiben an alle Mitglieder erfüllt werden.

§ 17 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern personenbezogenen Daten sowie vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Der Verein kann durch seine Zuordnungen/Mitgliedschaften (z. B. zu Verbänden) zur Weitergabe dieser Daten verpflichtet sein. Ferner kann die Weitergabe der Daten für die Abwicklung von Serviceangeboten (z.B. Verein-Abonnement) erforderlich sein. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder dieser Nutzung, Speicherung und Weitergabe zu. Einzelheiten und alles Weitere kann in einer Datenschutzordnung (§ 6) festgelegt werden.

IV. Vorstand

§ 18 Vorstand und erweiterter Vorstand

(1)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a.    dem 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden,
b.    dem 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden,
c.    dem Finanzvorstand bzw. der Finanzvorständin
(auch bezeichnet als die „Mitglieder des Vorstands“ oder die „Vorstandsmitglieder“ oder der „Vorstand“).

Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand bzw. der Finanzvorständin. Das Amt des 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden ist nicht zwingend zu besetzten.
(2)    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und
a.    dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin,
b.    dem Schulungsleiter bzw. der Schulungsleiterin und
c.    dem Schleuderraumbeauftragten bzw. der Schleuderraumbeauftragten.
d.    dem Gartenbeauftragen bzw. der Gartenbeauftragten
e.    einer beliebigen Anzahl von Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.
(auch bezeichnet als die „Mitglieder des erweiterten Vorstands“ oder der „erweiterte Vorstand“).

Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin, der Schulungsleiter bzw. die Schulungsleiterin, der Schleuderraumbeauftragte bzw. die Schleuderraumbeauftragte, der Gartenbeauftragte bzw. die Gartenbeauftrage sowie die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diese Ämter sind nicht zwingend zu besetzen.

§ 19 Vertretungsmacht

(1)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzende bzw. die 1. Vorsitzende, durch den 2. Vorsitzende bzw. die 2. Vorsitzende (sofern das Amt besetzt ist) sowie durch den Finanzvorstand bzw. die Finanzvorständin vertreten. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(2)    Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen Vorstandsmitglieder, dem erweiterten Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes im Einzelfall oder generell Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

§ 20 Allgemeine Zuständigkeiten

(1)    Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit diese nach der Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die weiteren Mitglieder unterstützen den Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine funktionierende Vorstands- und Vereinsarbeit.
(2)    Die interne Aufgabenverteilung legt der (erweiterte) Vorstand in eigener Zuständigkeit fest. Er kann alle Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln (§ 6), über die die Mitgliederversammlung zu informieren ist. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Mitglieder des (erweiterten) Vorstandes eigenverantwortlich im Ressortprinzip wahrgenommen werden sowie eine Einschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis, ohne Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen. Dabei ist zu beachten:
a.    Der 1. und 2. Vorsitzende bzw. die 1. und 2. Vorsitzende koordinieren die Vereinsarbeit und repräsentieren den Verein nach außen. Sie leiten üblicherweise die Sitzungen und Versammlungen. Der 1. Vorsitzende bzw. die erste Vorsitzende kann den Vorrang verlangen.
b.    Der Finanzvorstand bzw. die Finanzvorständin führt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmannes bzw. einer ordentlichen Kauffrau und ist zuständig für den Einzug der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren und das Mahnwesen des Vereins sowie die steuerlichen Vereinsangelegenheiten. Er bzw. sie erstellt die Rechnungen des Vereins und überwacht die insolvenzrechtlichen Pflichten. Er bzw. sie ist Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für die Kassenprüfung und erstellt den Finanzbericht als Teil des jährlichen Rechenschaftsberichts.
c.    Der Schriftführer bzw. die Schriftführer verwalten die Akten des Vereins und die Mitgliederliste.
d.    Der Schulungsleiter bzw. der Schulungsleiterin koordiniert das Fortbildungsprogramm des Vereins.
e.    Der Schleuderraumbeauftragten bzw. der Schleuderraumbeauftragten koordinierte die Aktivitäten um den Schleuderraum.
f.    Der Gartenbeauftragte bzw. die Gartenbeauftragte koordiniert die Aktivitäten um die Liegenschaften des Vereins.
g.    Die Beisitzer übernehmen die ihnen durch die Geschäftsordnung oder die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.

Ist ein Amt nicht besetzt, so sind die ihm vorranging zufallenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten geeignet zu verteilen.
(3)    Der erweiterte Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder delegieren sowie die Delegation jederzeit widerrufen. Der erweiterte Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder eines bestimmten Projekts einen besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB bestellen und die Bestellung jederzeit widerrufen. Der Vorstand ist zudem berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben unterstützende Gremien, wie z. B. Arbeitsgruppen oder Kommissionen, zu bilden und jederzeit wieder aufzulösen. Die Mitgliederversammlung ist über die Bildung eines solchen Gremium und der Bestellung eines besonderen Vertreters zu informieren.
(4)    Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen, informieren, beraten und kontrollieren sich wechselseitig. Sie sind einander zur Auskunft über ihre Tätigkeit verpflichtet.

§ 21 Bestellung, Amtsdauer

(1)    Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend eine kürzere Amtszeit bestimmt. Gewählt werden kann jedes volljährige Mitglied.
(2)    Eine Wiederwahl ist möglich.
(3)    Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, höchstens jedoch für sechs Monate. Erfolgt in dieser Übergangszeit eine Wahl ohne Versammlung, so endet die Amtszeit mit erfolgreicher Wahl eines neuen Vorstandes.

§ 22 Ausscheiden des Vorstandes

(1)    Ein Mitglied des erweiterten Vorstands scheidet (vorzeitig) aus dem Amt, wenn
a.    seine Bestellung widerrufen wird,
b.    es geschäftsunfähig wird,
c.    es aus dem Verein austritt oder verstirbt,
d.    es aus dem Verein ausgeschlossen wird oder
e.    es sein Amt niederlegt.
(2)    Die Bestellung der Mitglieder des erweiterten Vorstands kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden (Abberufung). Die Abberufung von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes erfolgt einzeln und unabhängig voneinander. Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung auch den gesamten erweiterten Vorstand abberufen. Die Abberufung eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes ist wirksam, bis die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(3)    Eine Amtsniederlegung soll nicht zur Unzeit erfolgen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Verein schriftlich oder zu Protokoll der Mitgliederversammlung zu erklären, und zwar unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem die Niederlegung wirksam werden soll. Die Amtsniederlegung ist frühestens wirksam, wenn die Erklärung dem Verein zugeht. Die Erklärung kann gegenüber der Mitgliederversammlung oder den verbleibenden Mitgliedern des (erweiterten) Vorstandes erfolgen.

§ 23 Vorstandssitzungen

(1)    Der erweiterte Vorstand tritt bei Bedarf in nicht öffentlicher Sitzung zusammen. Die Sitzung kann entweder real oder virtuell (ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort) erfolgen. Die Einladung kann unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von drei Tagen durch jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes in Textform erfolgen. Von der vorgenannten Frist kann in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden.
(2)    Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterschreiben. Es dient Beweiszwecken.
(3)    Weitere Einzelheiten können durch den erweiterten Vorstand in einer Geschäftsordnung (§ 6) festgelegt werden.

§ 24 Beschlussfassung

(1)    Der erweiterte Vorstand fasst im Allgemeinen seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacherer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines Teilnehmers bzw. einer Teilnehmerin. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Ämter des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes besetzt sind. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme; eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
(2)    Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dem Beschluss in Textform zugestimmt haben. Über Beschlüsse im Umlaufverfahren ist ein Protokoll zu erstellen.
(3)    Weitere Einzelheiten können durch den erweiterten Vorstand in einer Geschäftsordnung (§ 6) festgelegt werden. Insbesondere kann der erweiterte Vorstand darin festlegen, dass für die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds kein Beschluss und keine Protokollierung erforderlich ist und die Entscheidung über die Aufnahme einem Mitglied des erweiterten Vorstandes übertragen.

§ 25 Satzungs- und Ordnungsänderungen durch den Vorstand

Redaktionelle Änderungen, materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert, und Änderungen der Satzung oder der Ordnungen (§ 6), welche durch Vorgaben von Gesetzen, Statuten von Verbänden (Satzungen, Ordnungen, etc.), denen der Verein angehört, oder durch Vorgaben oder Beanstandungen von Gerichten oder Behörden (z. B. Finanzamt) notwendig sind, kann der erweiterte Vorstand durch Beschluss und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vornehmen. Die Mitgliederversammlung kann in den Ordnungen weitergehende Ermächtigungen des erweiterten Vorstandes zur Änderung der jeweiligen Ordnung festlegen. Die Mitgliederversammlung ist über Änderungen der Satzung oder der Ordnungen zu informieren. Bis Ende des Jahres 2024 wird der erweiterte Vorstand ermächtigt, Ordnungen zu erlassen, sofern diese noch nicht durch die Mitgliederversammlung erlassen wurden.

V. Mitgliedsversammlung

§ 26 Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder (die „Mitgliederversammlung“) ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a.    Wahl eines Versammlungsleiters
b.    Beschlussfassung über Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens oder von Gästen
c.    Beschlussfassung über die Tagesordnung (auch über Dringlichkeitsanträge)
d.    Entgegennahme des Berichts des erweiterten Vorstandes
e.    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfenden
f.    Entlastung des erweiterten Vorstandes (einzeln oder im Block)
g.    Entlastung der Kassenprüfenden (einzeln oder im Block)
h.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
i.    Wahl und Abberufung der Kassenprüfenden
j.    Beschlussfassung zur Zahlung einer Ehrenamtspauschale, einer Vergütung oder Festlegung eines Vergütungsrahmens
k.    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
l.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
m.    Beschlussfassung zur Gebühren- und Beitragsordnung sowie anderen Vereinsordnungen

§ 27 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell (ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort) erfolgen. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand nach eigenem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
(2)    Die Mitgliederversammlung wird durch den erweiterten Vorstand in Textform unter Angabe einer Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(3)    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, in dringenden Angelegenheiten zu Beginn der Versammlung bei der Versammlungsleitung einen Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung zu stellen.
(4)    Die Mitgliederversammlung ist vom erweiterten Vorstand zu berufen
a.    wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
b.    jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres oder
c.    wenn diese von 10 % der Mitglieder, höchsten jedoch von 25 Mitgliedern, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 28 Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet (die Versammlungsleitung), das die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung aus ihrer Mitte durch Zuruf wählt. Die Versammlungsleitung ist für die sachgemäße Erledigung der Tagesordnungspunkte und den ordnungsgemäßen Verlauf der Mitgliederversammlung verantwortlich. Ihr stehen hierfür alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Neutralitätsgebots sowie des Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausübt.

§ 29 Protokoll

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls aufzunehmen. Die Versammlungsleitung bestimmt hierfür ein Mitglied, das das Protokoll führt. Das Protokoll ist durch die Versammlungsleitung und durch das Mitglied, das das Protokoll führt, zu unterzeichnen.

§ 30 Stimmrechte und Stimmrechtsübertragung

(1)    Nur volljährige ordentliche Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung oder bei Beschlussfassungen ohne Versammlung. Das Stimmrecht kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Fördermitglieder haben keine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(2)    Ein ordentliches Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einer ihm nahestehenden Person oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm oder einer ihm nahestehenden Person und dem Verein oder seinen Ausschluss betrifft. Für Wahlen bestehen keine Beschränkungen.

§ 31 Beschlussfassung

(1)    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
(2)    Anträge zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks, zum Ausschluss eines Mitglieds und der Festlegung einer Umlage können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung unter Wahrung der Frist des § 27 (2) angekündigt worden sind.
(3)    Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung (durch Handheben) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht gewertet.
(4)    Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder sich dieses Drittel einem Antrag eines Mitglieds durch Handheben anschließt.
(5)    Beschlüsse über die Erhebung einer Umlage werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(6)    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7)    Davon abweichend kann der Vereinszweck und/oder dieser Absatz nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(8)    Zur Annahme eines Dringlichkeitsantrags zur Ergänzung der Tagesordnung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9)    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist nicht mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauffolgend einberufen werden; sie ist dann im Hinblick auf die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

§ 32 Beschlussfassung ohne Versammlung

(1)    Eine Beschlussfassung kann ohne Versammlung der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklärt.
(2)    Abweichend davon kann der Verein nur durch die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
(3)    Abweichend davon kann der Vereinszweck nur durch die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
(4)    Über die Beschlussfassung ohne Versammlung ist durch den Vorstand ein Protokoll zu erstellen, dass von mindesten zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 33 Wahlen

Wahlen erfolgen für jedes Amt separat und geheim, sofern in der Mitgliederversammlung nicht Einigkeit über eine offene Wahl besteht. Ein Blockwahl ist zulässig, wenn hierüber Einigkeit besteht. Nur volljährige natürliche Personen können in ein Amt (§ 18, § 28, § 35) gewählt werden, solange sie Vereinsmitglied sind. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist nicht zulässig. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Enthaltungen werden nicht gezählt). Es findet eine Stichwahl statt, wenn kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die erforderliche Mehrheit auf sich vereinen kann. Die Stichwahl findet zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen statt, auf die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen entfielen. Kann auch in der Stichwahl kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die erforderliche absolute Mehrheit auf sich vereinen, wird eine erneute Stichwahl durchgeführt, bei der die relative Mehrheit ausreichend ist.

§ 34 Versammlungsordnung

Die weiteren Einzelheiten zu den Paragrafen des Abschnitts V Mitgliedsversammlung können in einer Versammlungsordnung (§ 6) festgelegt werden.

VI. Kassenprüfung

§ 35 Kassenprüfung

(1)    Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von zwei Geschäftsjahren bis zu zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen (die „Kassenprüfenden“) bestellen. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, höchstens jedoch für sechs Monate. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Vorstand.
(2)    Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den erweiterten Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfenden haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung kann vorgenommen werden.
(3)    Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zum Bericht der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen an die Mitgliederversammlung, können in einer Prüfungsordnung (§ 6) festgelegt werden.

VII. Auflösung

§ 36 Auflösung und Liquidation

(1)    Der Verein kann durch Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst werden. Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als drei Mitglieder hat.
(2)    Die Liquidation des Vereins wird durch den Vorstand vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Person zu Liquidatoren bestellt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 37 Anfallberechtigte

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Freunde des Naturkundemuseums Karlsruhe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

VIII. Sonstiges

§ 38 Vergütungen und Auslagen

(1)    Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten keine Gewinnbeteiligung. Die Zahlung einer Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale ist zulässig. Über die Zahlung und deren Höhe entscheidet der erweiterte Vorstand, sofern dies nicht einem anderen Organ vorbehalten ist.
(2)    Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes eine Ehrenamtspauschale gewährt wird. Sie kann zudem über einen Vergütungsrahmen bzw. eine Vergütung für den erweiterten Vorstand beschließen.
(3)    Ehrenamtlich tätige Mitglieder, insbesondere auch Mitglieder des erweiterten Vorstandes, haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen und Auslagen, sofern diese innerhalb von 3 Monaten nach entstehen beim Vorstand angemeldet wurden. Der Vorstand ist insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4)    Die weiteren Einzelheiten können in einer Auslagen- und Vergütungsordnung (§ 6) festgelegt werden.

§ 39 Anfechtungsfristen– und gründe

(1)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses.
(2)    Eine Anfechtung von Beschlüssen kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, es sei denn dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
(3)    Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilendes Mitglied die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte.

§ 40 Assoziierungen

Der Verein kann Verbänden und anderen Vereinen beitreten. Hierdurch können direkte und indirekte Mitgliedschaften sowie weitere Pflichten und Rechte für die Vereinsmitglieder entstehen. Die Einzelheiten können in einer Assoziierungsordnung (§ 6) festgelegt werden.

§ 41 Schlussbestimmungen

Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.

Die Satzung wurde am 14.02.2021 von einer Gruppe von Imkern und Imkerinnen aus der Stadt Karlsruhe und ihrer Umgebung verabschiedet. Am 05.03.2021 wurde durch Beschluss des Vorstandes in § 31 (2) ein fehlerhafter Verweis korrigiert. Am 20.12.2021 wurde die Satzung (u.a. wegen der Aufnahme in den Landesverband badischer Imker e.V.) umfassen angepasst. Am 03.02.2022 wurde die Satzung überarbeitet und die Zusammensetzung des Vorstandes angepasst, ein erweiterter Vorstand sowie die Mitgliedsarten „ordentliches Mitglied“ und „Fördermitglied“ erfasst.